1. Sie mieten von LIFTKONTOR zu folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird widersprochen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
2. Diese Bedingungen gelten bei allen Vertragsabschlussangeboten, Vertragsabschlussannahmen und Vermietungen, jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
3. Sollte eine der Vermietbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.Anschrif
1. Bei Übergabe des Mietgerätes weist LIFTKONTOR die von Ihnen beauftragte Person, die – ohne dass dies von LIFTKONTOR überprüft werden muss – die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen erfüllen muss, in die Handhabung des Gerätes ein. Sie verpflichten sich, vor Inbetriebnahme des Gerätes sich mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen, die bei Übergabe erteilten Hinweise genau zu beachten und insbesondere den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu überprüfen und erforderlichenfalls aufzufüllen. Die vom Mieter beauftragte Person wurde von LIFTKONTOR ausdrücklich auch auf die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen sowie darauf, dass diese zur ergänzenden Einsichtnahme in den Geschäftsräumen von LIFTKONTOR zur jederzeitigen Einsichtnahme ausliegen.
2. Nur die von LIFTKONTOR eingewiesene Person ist zum Bedienen des Gerätes berechtigt.
3. Ohne schriftliche Zustimmung von LIFTKONTOR ist eine Weitergabe des Gerätes an Dritte nicht zulässig.
4. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Einsatz des Mietgerätes zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die An- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz zulassen. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran und nicht über die festgelegte Tragkraft hinaus belastet werden. Bei Ölverlust am Mietgerät hat der Mieter unverzüglich schützende Maßnahmen einzuleiten.
5. Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung des Gerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, trägt der Mieter die Instandsetzungskosten, bestehend insbesondere aus Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den nachweislich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.
1. Der vereinbarte Mietpreis versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 10 Arbeitsstunden bei einer 5-Tage-Woche und bei bis zu 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
3. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 20 Arbeitstage nicht erreicht wurden.
4. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Arbeitsstunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
5. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes, wobei eine Mindestmietzeit von 4 Stunden als vereinbart gilt. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
6. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten etc.), so hat er vorher eine Vereinbarung mit LIFTKONTOR zu treffen. LIFTKONTOR hat das Recht die Einsatzzeiten insbesondere durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönliche Inaugenscheinnahme selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte zu kontrollieren.
7. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienungspersonal, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Alle weiteren Kosten für Anliefern und Abholen, Einbringen und Ausbringen, Versetzen und Befestigen, Versicherung, Kraft- und Betriebsstoffe etc. werden gesondert berechnet.
8. Die Miete sowie die Nebenkosten sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist; im Übrigen ist LIFTKONTOR zur Erstellung von Zwischenrechnungen berechtigt. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. LIFTKONTOR ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Im Falle einer Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter bei anderen zwischen ihm und LIFTKONTOR bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselprotest, Nichteinlösung eines Schecks etc.) wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses für LIFTKONTOR nicht mehr zumutbar. LIFTKONTOR ist deshalb sodann berechtigt, unverzüglich das Gerät wieder an sich zu nehmen. Die Einholung einer Gerichtsentscheidung ist hierzu nicht erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet, LIFTKONTOR den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen.
9. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Mieter geltend gemachten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, LIFTKONTOR hat diese Gegenansprüche als begründet anerkannt oder sie sind dem Mieter rechtskräftig von einem Gericht zugesprochen worden.
10. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25% übersteigt.
11. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an LIFTKONTOR ab. LIFTKONTOR nimmt die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, diese Abtretung auf Verlangen von LIFTKONTOR offen zu legen.
1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Zugleich mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses gegenüber LIFTKONTOR unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist LIFTKONTOR rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung). Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem jeweiligen Betriebshof von LIFTKONTOR oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von den beiden Seiten unterzeichnet. Darin wird der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei der Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.
2. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
3. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache während der Geschäftszeiten verpflichtet. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem Tag/der Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist LIFTKONTOR zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, LIFTKONTOR etwaigen schuldhaft verursachten weitergehenden Schaden zu ersetzen.
4. Kommt LIFTKONTOR leicht fahrlässig mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen; diese Entschädigung ist begrenzt auf maximal den Nettobetrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich LIFTKONTOR zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
1. LIFTKONTOR hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Transport zu bringen. LIFTKONTOR ist berechtigt, Ihnen andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese Ihre Mindesteinsatzanforderungen erfüllen und diese Änderung Ihnen zumutbar ist. Mit der Absendung/Abholung auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von LIFTKONTOR durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
3. Bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel sind vom Mieter nach Übergabe des Gerätes unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber LIFTKONTOR anzuzeigen. Die Mietsache ist vom Mieter bei wesentlichen technischen Defekten zur Vermeidung von Schäden unverzüglich stillzulegen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger von LIFTKONTOR zu vertretender oder von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt LIFTKONTOR.
5. LIFTKONTOR hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzten Fall trägt LIFTKONTOR die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten Kostenangebotes des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt.
6. Lässt LIFTKONTOR eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch LIFTKONTOR. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen LIFTKONTOR sind ausgeschlossen.
7. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen LIFTKONTOR, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
a) grobem Verschulden durch LIFTKONTOR;
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von LIFTKONTOR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von LIFTKONTOR beruht;
d) falls LIFTKONTOR nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
e) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Bei Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet LIFTKONTOR nur dann, wenn diese das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Ab Übernahme des Mietgeräts haftet allein der Mieter für Schäden an Dritten. Das Einsatzrisiko obliegt allein ihm. Bei Kfz-Haftpflichtschäden während der Mietzeit wird eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 2.500,00 € für den Fall vereinbart, dass LIFTKONTOR oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den eingetretenen Schadenfall haften muss.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt!), für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen, bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder Betriebssicherheit den Betrieb des Gerätes sofort einzustellen und LIFTKONTOR zu benachrichtigen, Beschädigungen des Gerätes LIFTKONTOR innerhalb von einem Arbeitstag bekannt zu geben, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch LIFTKONTOR ausführen zu lassen oder mit ihm abzusprechen. Die Kosten für solche Arbeiten trägt LIFTKONTOR, sofern der Mieter oder seine Mitarbeiter oder sonstige Hilfspersonen diese Instandsetzungsarbeiten nicht zu vertreten haben. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzugeben.
3. LIFTKONTOR ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, LIFTKONTOR die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben. Der Mieter ist verpflichtet, den Standort der Mietsache unverzüglich auf erste Anforderung an LIFTKONTOR telefonisch und schriftlich mitzuteilen; eine Zurückhaltung dieser Information ist ausgeschlossen.
4. Wird das Gerät nicht in vorgenanntem Zustand zurückgegeben, so ist LIFTKONTOR berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden bzw. des vertragswidrigen Zustandes zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Arbeiten. Entsteht LIFTKONTOR weiterer nachweisbarer Schaden, der vom Mieter zu vertreten ist, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.
5. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als von LIFTKONTOR anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) dem Mieter zugegangen ist.
1. LIFTKONTOR empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Maschinen-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,00 € / 3.500,00 € / 5.000,00 € pro Schadensfall. Soweit der Mieter die empfohlene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er gegenüber LIFTKONTOR auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären. Bei Abschluss einer Maschinen-Versicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an LIFTKONTOR insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.
2. Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für LIFTKONTOR eine Maschinen- Versicherung nach den ABMG mit einem Selbstbehalt von 2.500,00 € / 3.500,00 € / 5.000,00 € je Schadensfall für den Mietgegenstand. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall in vollem Umfang für schuldhaft verursachte Schäden aus folgenden
Ursachen:
a) unsachgemäße Benutzung und/oder übermäßige Beanspruchung, insbesondere auch für Schäden, die auf die Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe und –breite (in den Fahrzeugpapieren und technischen Daten angegeben) oder Straßen- und sonstigen Bodenverhältnissen zurückzuführen sind;
b) Verletzung einer der in obiger Ziffer II. erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus unterlassenen Kontrollen;
c) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten;
d) Schuldhafte Verursachung eines Unfalls, grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol und/oder Drogen;
e) aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifen- und Gummikettenschäden. Reifen- und Gummikettenschäden sind nicht abgedeckt und daher nach Maßgabe vorstehen Satzes zu ersetzen;
f) Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstelle, für die das Gerät gemietet ist, in Folge von Umständen, die weder der Mieter noch LIFTKONTOR zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75% der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 10 Stunden zu zahlen.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme LIFTKONTOR unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder einem Dritten einräumen.
2. Sollte ein Dritter die Beschlagnahme, Pfändung oder vergleichbare Rechte oder Ansprüche an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, LIFTKONTOR unverzüglich hiervon zu unterrichten und den Dritten durch Einschreiben/Rückschein von den Rechten von LIFTKONTOR zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen LIFTKONTOR unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Gerätes zu treffen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, LIFTKONTOR allen Schaden zu ersetzen, der diesem hieraus entsteht.
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
2.In den Fällen gemäß vorgenanntem Abs. 1 ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass LIFTKONTOR durch die Ausfalltage kein oder geringerer Schaden als 75% der Miete entstanden ist.
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar. Hiervon ausgenommen ist das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
2. LIFTKONTOR ist berechtigt, den Mietvertrag insbesondere in folgenden Fällen fristlos zu kündigen:
a) wenn nach Vertragsabschluss für LIFTKONTOR erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird;
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung von LIFTKONTOR den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen obige Punkte VIII. Ziffer 2. a)–d) oder Punkt X. Ziffer 1.–5.
3. Macht LIFTKONTOR von diesem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, finden die Bestimmungen in obigen Ziffern III. 7. und VII. 2. letzter Satz sowie Punkt VII. Ziffer 4. entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von LIFTKONTOR zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
1. Erfüllungsort für die LIFTKONTOR GmbH ist Bremen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der MieterKaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, fürbeide Teile und für sämtliche Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sowie für alle Klagen aus demselben Rechtsverhältnis der Hauptsitz von LIFTKONTOR oder nach seiner Wahl der Sitz der Zweigniederlassung, dieden Vertrag abgeschlossen hat.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Bremen, April 2015
LIFTKONTOR GmbH